Erlangung eines vollstreckbaren Titels durch eine Schiedsverhandlung

Wird ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich von einer der Parteien nicht eingehalten bzw. erfüllt, so kann der Gläubiger hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ansprüche aus einem Schlichtungsvergleich bestehen übrigens - wie bei einem Gerichtsurteil - 30 Jahre lang.

Zunächst muss die Schiedsperson auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs erstellen. Eine solche Ausfertigung erhält jedoch nur die Partei, für die der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt aufweist (Gläubiger).

Anschließend muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht diese Ausfertigung für vollstreckbar erklären lassen.

Aus diesem "vollstreckbaren Titel" kann nun über den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betrieben werden.