Erfolglosigkeit der Schiedsverhandlung

Die Schiedsperson kann kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien gütlich zu einigen. Bleiben die Schlichtungsbemühungen der Schiedsperson erfolglos, erhält der Antragsteller hierüber

  • in Strafsachen eine Sühnebescheinigung
  • in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung (gilt nur für Brandeburg, Hessen, NRW, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).

In diesen Bundesländern ist erst damit der Weg für die Klage vor dem Amtsgericht frei, denn diese Bescheinigung ist eine notwendige Prozessvoraussetzung und muss mit Einreichen der Klage bei Gericht vorgelegt werden.