Die Schiedsverhandlung

Zur Schlichtungsverhandlung werden alle beteiligten Parteien geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen.

Unentschuldigtes Fehlen kann u.U. mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen, d.h. nur unter gegenseitigen Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden.