Die Schiedsverhandlung als Pflicht oder Möglichkeit!

Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung beschlossen, das am 01.01.2000 in Kraft getreten ist.

Dieses neue Gesetz hat einen § 15 a zum Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung geschaffen. Danach wird es z.B. den Schiedamtsländern gestattet, durch entprechende Ländergesetze die Erhebung der Zivilklage erst zulässig sein zu lassen, wenn beispielsweise zunächst ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau erfolglos versucht hat, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Dieser Gesetzesentwurf sieht für die vorgeschaltete Schlichtung viele Anwendungsfälle vor:

  • die meisten nachbarrechtlichen Streitigkeiten wie z.B.
  • wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,
  • des Überwuchses nach § 910 BGB,
  • des Hinüberfalls nach § 911 BGB
  • sowie in allen Fällen des Streites über die Einhaltung eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes für Pflanzen

Der Bundesgesetzgeber will den Ländern damit die Möglichkeit einräumen, die ja die Justiz in diesem Bereich zu finanzieren haben, die Vorteile der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen wie in Strafsachen auch in Zivilsachen zur Entlastung der Ziviljustiz zu nutzen. Damit werden wohl auch die meisten Schiedsamtsländer in den oben genannten Zivilsachen "dem Kläger" zunächst den Gang zum Schiedsamt vorschreiben, um zunächst die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen.