Der Vergleich in einer Verhandlung

 

Ein abgeschlossener Vergleich, eine abgeschlossene Vereinbarung beendet den Streit.

Die darin übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden. Ein vor der Schiedsperson abgeschlossener Vergleich ist damit ein sogenannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung.

Weil es bei einem Vergleich keinen Sieger und keinen Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil.

 

Wird ein vor der Schiedsperson geschlossener Vergleich von einer der Parteien nicht eingehalten bzw. erfüllt, so kann der Gläubiger hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ansprüche aus einem Schlichtungsvergleich bestehen übrigens - wie bei einem Gerichtsurteil - 30 Jahre lang.

Zunächst muss die Schiedsperson auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs erstellen. Eine solche Ausfertigung erhält jedoch nur die Partei, für die der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt aufweist (Gläubiger).

Anschließend muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht diese Ausfertigung für vollstreckbar erklären lassen.

Aus diesem "vollstreckbaren Titel" kann nun über den Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betrieben werden.