In welchen Rechtstreitigkeiten ist der Schiedsmann zuständig?
Bei
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung und
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Rauschtaten (§ 323 a StGB ) bzgl. der vorgenannten Delikte
muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden.
Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In den Schiedsamtsländern geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d.h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss.
Erst wenn diese erfolglos bleibt und hierüber die Sühnebescheinigung ausgestellt worden ist, kann man bei Privatklagedelikten vor Gericht gehen - ohne diese Sühnebescheinigung des Schiedsamtes / der Schiedsstelle wird keine Privatklage zugelassen.
Sachliche Zuständigkeit im Zivilrecht
Nach einem am 01.01.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz
können die Bundesländer bestimmen, dass eine
obligatorische Vorschaltung auch für bestimmte Zivilstreitigkeiten gilt, nämlich bei
1. den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,
2. in Streitigkeiten wegen Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaumes, Einhalten eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes von Pflanzen,
3. Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.
Von dieser Möglichkeit haben inzwischen die Länder Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.
In Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein muss auch in den
zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 19
des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zuerst z.B. das Schiedsamt aufgesucht werden.
Die Länder Berlin, Sachsen und Thüringen wollen die in den o.g. Ländern gesammelten Erfahrungen noch abwarten. (Hier ist allerdings die Anrufung des Schiedsamtes/ der Schiedsstelle auf freiwilliger Basis möglich und wird auch von den Bürgern genutzt.)
In allen zwölf Schiedsamtsländern freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe.